Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 9 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Personalgesetz; PG · Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen

a) 7 Tage während der ersten 3 Monate

b) 20 Tage ab dem 4. Monat.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen

a) 3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre

b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr

c) 6 Monate ab dem 15. Dienstjahr.

3. Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Schulhalbjahres kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgesehen werden.

4. Die Leiterinnen und Leiter der Ämter gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Dieser Kündigungsregelung können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Funktionen unterstellt werden.

← § 8 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 10 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →