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154.21 CH-ZG

§ 8 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Kündigung im Allgemeinen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
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§ 8 Personalgesetz; PG · Kündigung im Allgemeinen

1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.

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