154.21
CH-ZG
§ 8 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Kündigung im Allgemeinen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
§ 8 Personalgesetz; PG · Kündigung im Allgemeinen
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.