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154.21 CH-ZG

§ 73bis Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Personalamt

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 73bis Personalgesetz; PG · Personalamt

1. Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons und unterstützt den Regierungsrat sowie die Direktionen und Gerichte in personellen Angelegenheiten.

2. Die Personalverordnung legt fest, für welche Personalgeschäfte das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich ist.

3. Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat.

4. Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

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