154.21
CH-ZG
§ 73 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Vollzug
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 73 Personalgesetz; PG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.
2. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht.
3. Regierungsrat und Gerichte sorgen für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte. Sie informieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide.
4. Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim Obergericht und beim Verwaltungsgericht.