154.21
CH-ZG
§ 71 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Behördenreferendum und Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71 Personalgesetz; PG · Behördenreferendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz wird gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.