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154.21 CH-ZG

§ 71 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Behördenreferendum und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 71 Personalgesetz; PG · Behördenreferendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz wird gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.

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