154.21
CH-ZG
§ 69 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Unfallversicherung
Personalvorsorge
§ 69 Personalgesetz; PG · Unfallversicherung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig gemacht werden.
2. Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Regierungsrats.