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154.21 CH-ZG

§ 69 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Unfallversicherung

Personalvorsorge
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§ 69 Personalgesetz; PG · Unfallversicherung

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig gemacht werden.

2. Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Regierungsrats.

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