154.21
CH-ZG
§ 68 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Pensionskasse
Personalvorsorge
§ 68 Personalgesetz; PG · Pensionskasse
1. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.
2. Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich der Kanton ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen beteiligen.