154.21
CH-ZG
§ 67 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Personalvertretungen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Mitspracherecht
§ 67 Personalgesetz; PG · Personalvertretungen
1. Der Kanton kann Verbände und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als Personalvertretungen anerkennen.