Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 67 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Personalvertretungen

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Mitspracherecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Personalgesetz; PG · Personalvertretungen

1. Der Kanton kann Verbände und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als Personalvertretungen anerkennen.

← § 66 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 68 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →