154.21
CH-ZG
§ 66 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Gewährleistung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Mitspracherecht
§ 66 Personalgesetz; PG · Gewährleistung
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allgemein betroffen sind.
2. Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Personalvertretungen sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen des Personals und des Kantons.