154.21
CH-ZG
§ 65 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Mitarbeiterbeurteilung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
§ 65 Personalgesetz; PG · Mitarbeiterbeurteilung
1. Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen.
2. Die periodischen Mitarbeitergespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funktionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn.