Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 65 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Mitarbeiterbeurteilung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 Personalgesetz; PG · Mitarbeiterbeurteilung

1. Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen.

2. Die periodischen Mitarbeitergespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funktionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn.

← § 64 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 66 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →