154.21
CH-ZG
§ 64 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Förderung der Fort- und Weiterbildung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
§ 64 Personalgesetz; PG · Förderung der Fort- und Weiterbildung
1. Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.