Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 64 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Förderung der Fort- und Weiterbildung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Personalgesetz; PG · Förderung der Fort- und Weiterbildung

1. Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.

← § 63 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 65 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →