154.21
CH-ZG
§ 63 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Urlaub
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Ferien und Urlaub
§ 63 Personalgesetz; PG · Urlaub
1. Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden.