154.21
CH-ZG
§ 62 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Ferien
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Ferien und Urlaub
§ 62 Personalgesetz; PG · Ferien
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien
a) * 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Altersjahr erreichen;
b) * 23 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 21. Altersjahr erreichen;
c) * 25 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Altersjahr erreichen;
d) * 28 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen;
e) * 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen.
2. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.