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154.21 CH-ZG

§ 62 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Ferien

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Ferien und Urlaub
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§ 62 Personalgesetz; PG · Ferien

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien

a) * 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Altersjahr erreichen;

b) * 23 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 21. Altersjahr erreichen;

c) * 25 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Altersjahr erreichen;

d) * 28 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen;

e) * 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen.

2. Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.

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