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154.21 CH-ZG

§ 61 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Obligatorische Dienstleistung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
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§ 61 Personalgesetz; PG · Obligatorische Dienstleistung

1. Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn.

2. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Staatskasse.

3. Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbildung beim Kanton tätig sind, wie Praktikanten, Auditoren und Volontäre, beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2.

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