154.21
CH-ZG
§ 6 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Probezeit
Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 6 Personalgesetz; PG · Probezeit
1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2. Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.