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154.21 CH-ZG

§ 6 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Probezeit

Begründung des Arbeitsverhältnisses
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§ 6 Personalgesetz; PG · Probezeit

1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

2. Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

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