154.21
CH-ZG
§ 59 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 59 Personalgesetz; PG · Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
1. Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.
2. Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern.