154.21
CH-ZG
§ 57 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Weitere Massnahmen und Leistungen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 57 Personalgesetz; PG · Weitere Massnahmen und Leistungen
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizerischen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitgeberbeitrag fest. Die Anspruchsberechtigung ist nach dem Familienstand und den Unterhaltsverpflichtungen sowie dem Beschäftigungsgrad abzustufen.
2. Beiträge können gewährt werden für
a) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) Massnahmen und Leistungen zugunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.