154.21
CH-ZG
§ 56bis Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Rechtsschutz und Kostenersatz
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 56bis Personalgesetz; PG · Rechtsschutz und Kostenersatz
1. Die zuständige Direktion gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben.
2. Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.