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154.21 CH-ZG

§ 56 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Besondere Entschädigungen

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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§ 56 Personalgesetz; PG · Besondere Entschädigungen

1. Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden nach bestimmten Ansätzen vergütet.

2. Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst sowie Überstundenarbeit werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

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