154.21
CH-ZG
§ 56 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Besondere Entschädigungen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 56 Personalgesetz; PG · Besondere Entschädigungen
1. Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden nach bestimmten Ansätzen vergütet.
2. Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst sowie Überstundenarbeit werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.