154.21
CH-ZG
§ 55 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Entlastung der Lehrpersonen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 55 Personalgesetz; PG · Entlastung der Lehrpersonen
1. Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden pro Schuljahr folgende Entlastungen an ihr Pensum angerechnet
1. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Lektion;
2. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erfüllen, zwei zusätzliche Lektionen;
3. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erfüllen, eine weitere Lektion.
2. Die Entlastungen werden anteilsmässig entsprechend dem Pensum entrichtet.
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