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154.21 CH-ZG

§ 55 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Entlastung der Lehrpersonen

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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§ 55 Personalgesetz; PG · Entlastung der Lehrpersonen

1. Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden pro Schuljahr folgende Entlastungen an ihr Pensum angerechnet

1. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Lektion;

2. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erfüllen, zwei zusätzliche Lektionen;

3. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erfüllen, eine weitere Lektion.

2. Die Entlastungen werden anteilsmässig entsprechend dem Pensum entrichtet.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

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