Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 54 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Dienstaltersgeschenk

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Personalgesetz; PG · Dienstaltersgeschenk

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Monatslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns.

2. Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk vollständig als Urlaub bezogen werden. Eine Kombination des Bezugs des Dienstaltersgeschenks in Form einer Lohnzahlung und in Form von Urlaub ist nicht möglich.

3. ...

← § 52 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 55 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →