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154.21 CH-ZG

§ 51 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Anpassung an die Preisentwicklung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lohnanspruch
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§ 51 Personalgesetz; PG · Anpassung an die Preisentwicklung

1. Der Lohn basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember 2010 = 100).

2. Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können Teuerungseffekte, die auf fiskal- oder umweltpolitische Massnahmen des Bundes zurückzuführen sind, ausgeklammert werden.

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