154.21
CH-ZG
§ 51 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Anpassung an die Preisentwicklung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lohnanspruch
§ 51 Personalgesetz; PG · Anpassung an die Preisentwicklung
1. Der Lohn basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember 2010 = 100).
2. Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können Teuerungseffekte, die auf fiskal- oder umweltpolitische Massnahmen des Bundes zurückzuführen sind, ausgeklammert werden.