154.21
CH-ZG
§ 50 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Lohnkürzung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lohnanspruch
§ 50 Personalgesetz; PG · Lohnkürzung
1. Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn innerhalb des Lohnbands für die entsprechende Referenzfunktion herabgesetzt werden bzw. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche keine Referenzfunktionen definiert sind, der Lohn innerhalb der aktuellen Lohnklasse oder auch in tiefere Lohnklassen herabgesetzt werden.