154.21
CH-ZG
§ 5 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Dauer
Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 5 Personalgesetz; PG · Dauer
1. Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer ist das Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet.
2. Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten.