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154.21 CH-ZG

§ 49 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Markt- oder Funktionszulage

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lohnanspruch
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§ 49 Personalgesetz; PG · Markt- oder Funktionszulage

1. Damit der Kanton besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahmsweise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal 25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbands.

2. Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

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