154.21
CH-ZG
§ 43 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Lohnanspruch der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
§ 43 Personalgesetz; PG · Lohnanspruch der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
1. Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schuljahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli.
2. Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
3. In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Beendigung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferientage besteht.
4. Für Schulen, deren Schuljahr bezüglich Beginn oder Dauer mit dem ordentlichen Schuljahr nicht übereinstimmt, bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.