154.21
CH-ZG
§ 42 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Anrechnung von Naturalien
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
§ 42 Personalgesetz; PG · Anrechnung von Naturalien
1. Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht.
2. Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbezüge fest.