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154.21 CH-ZG

§ 42 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Anrechnung von Naturalien

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
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§ 42 Personalgesetz; PG · Anrechnung von Naturalien

1. Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht.

2. Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbezüge fest.

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