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154.21 CH-ZG

§ 41 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Auszahlung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
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§ 41 Personalgesetz; PG · Auszahlung

1. Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbezahlt.

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