154.21
CH-ZG
§ 40 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Zusammensetzung der Entlöhnung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
§ 40 Personalgesetz; PG · Zusammensetzung der Entlöhnung
1. Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen
1. * Jahreslohn, bestehend aus
a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns)
b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns)
2. Teuerungszulage
3. Familienzulage
4. Kinderzulage
5. * ...
2. Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Dienste des Kantons geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch anteilsmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdauer. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen.