154.21
CH-ZG
§ 4 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Anstellung
Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Personalgesetz; PG · Anstellung
1. Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer durch das Volk oder den Kantonsrat nach den Vorschriften der Kantonsverfassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt.
2. Die Arbeitsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Anstellung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Bestätigung durch den Kantonsrat bedarf, werden mit entsprechendem Vorbehalt abgeschlossen.
3. Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften, hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung, Ferien und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen.