154.21
CH-ZG
§ 39 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Lohngleichheit
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entlöhnung im Allgemeinen
§ 39 Personalgesetz; PG · Lohngleichheit
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.