154.21
CH-ZG
§ 37 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Aus-, Fort- und Weiterbildung
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 37 Personalgesetz; PG · Aus-, Fort- und Weiterbildung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsgängen verpflichtet werden.
2. Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Verordnung fest.