154.21
CH-ZG
§ 36 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Ausstandspflicht
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 36 Personalgesetz; PG · Ausstandspflicht
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.