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154.21 CH-ZG

§ 36 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Ausstandspflicht

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 36 Personalgesetz; PG · Ausstandspflicht

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.

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