154.21
CH-ZG
§ 35 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Nebenerwerb
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 35 Personalgesetz; PG · Nebenerwerb
1. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.