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154.21 CH-ZG

§ 35 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Nebenerwerb

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 35 Personalgesetz; PG · Nebenerwerb

1. Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

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