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154.21 CH-ZG

§ 34 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Öffentliche Nebenämter

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 34 Personalgesetz; PG · Öffentliche Nebenämter

1. Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

2. Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts nicht in der arbeitsfreien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig berechnet.

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