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154.21 CH-ZG

§ 33 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Wohnsitz und Amtswohnung

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 33 Personalgesetz; PG · Wohnsitz und Amtswohnung

1. Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswohnung zugewiesen werden.

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