154.21
CH-ZG
§ 33 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Wohnsitz und Amtswohnung
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 33 Personalgesetz; PG · Wohnsitz und Amtswohnung
1. Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswohnung zugewiesen werden.