154.21
CH-ZG
§ 32 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Funktionsänderung
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 32 Personalgesetz; PG · Funktionsänderung
1. Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
2. Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen.
3. Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.