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154.21 CH-ZG

§ 30 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Arbeitszeit

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 30 Personalgesetz; PG · Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.

2. Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlängern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge, können ferner die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um fünf Tage gekürzt.

4. Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen.

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