154.21
CH-ZG
§ 3 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Teilzeitbeschäftigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Personalgesetz; PG · Teilzeitbeschäftigung
1. Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gründe entgegenstehen.
2. Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.