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154.21 CH-ZG

§ 2ter Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Eignungsprüfungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2ter Personalgesetz; PG · Eignungsprüfungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen

1. Lehrpersonen an kantonalen Schulen, die Schülerinnen und Schüler unter sechzehn Jahren unterrichten, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche tatsächlich in Frage kommt, und auf Verlangen während ihrer Beschäftigung einen aktuellen Sonderprivatauszug gemäss Art. 371a StGB oder, bei ausländischen Lehrpersonen, ein gleichwertiges Dokument vorzulegen.

2. Während einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen.

3. Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn

a) gegen sie ein Verbot einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB);

b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht.

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