§ 29 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Amtsgeheimnis
§ 29 Personalgesetz; PG · Amtsgeheimnis
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unter Vorbehalt von § 28bis und § 28ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3. Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und andere Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von § 28bis und § 28ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts.
4. Das Amtsgeheimnis gilt nicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungskommissionen.