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154.21 CH-ZG

§ 28ter Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Meldung von strafbaren Handlungen

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 28ter Personalgesetz; PG · Meldung von strafbaren Handlungen

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.

2. Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen wäre.

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