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154.21 CH-ZG

§ 28 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht

Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
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§ 28 Personalgesetz; PG · Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.

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