154.21
CH-ZG
§ 28 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht
Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 28 Personalgesetz; PG · Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.