154.21
CH-ZG
§ 24 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Abgangsentschädigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abgangsentschädigung
§ 24 Personalgesetz; PG · Abgangsentschädigung
1. Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Kantons gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr überschritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat.
2. Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.