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154.21 CH-ZG

§ 23 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Zeitpunkt der Beendigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
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§ 23 Personalgesetz; PG · Zeitpunkt der Beendigung

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenrente gemäss Pensionskassengesetz.

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