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154.21 CH-ZG

§ 20 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Zeitpunkt der Beendigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Erreichen der Altersgrenze
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§ 20 Personalgesetz; PG · Zeitpunkt der Beendigung

1. Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt das Einverständnis des Arbeitgebenden voraus.

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