154.21
CH-ZG
§ 19 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Übereinkunft
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Einvernehmliche Auflösung
§ 19 Personalgesetz; PG · Übereinkunft
1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst werden.