Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 CH-ZG

§ 19 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Übereinkunft

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Einvernehmliche Auflösung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Personalgesetz; PG · Übereinkunft

1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst werden.

← § 18 Personalgesetz; PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Geltungsbereich § 20 Personalgesetz; PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →