154.21
CH-ZG
§ 18 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
§ 18 Personalgesetz; PG · Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
1. Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens.
2. Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen.
3. Ist dem Kanton ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen.