154.21
CH-ZG
§ 15 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Fristablauf oder Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Befristetes Arbeitsverhältnis
§ 15 Personalgesetz; PG · Fristablauf oder Kündigung
1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
2. Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Vertragsdauer.