154.21
CH-ZG
§ 13 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Missbräuchliche Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
§ 13 Personalgesetz; PG · Missbräuchliche Kündigung
1. Die Kündigung seitens des Kantons ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und deren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen.